Allgemeine Geschäftsbedingungen der
T. S. Datentechnik, Öhmdwiese 4, 88630 Pfullendorf
1. Geltungsbereich
1.1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der T.S. Datentechnik erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen, sofern sie nicht ausdrücklich abgeändert oder ausgeschlossen werden. Abweichende Vereinbarungen werden von T.S. Datentechnik nicht anerkannt und auch ohne ausdrücklichen, schriftlichen Widerspruch von T.S. Datentechnik nicht Vertragsinhalt.
1.2. Mit Erteilung eines Auftrages an T.S. Datentechnik auf Grundlage eines Angebotes gemäß Ziff. 2.1 dieser allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen oder Entgegennahme der Lieferung von T.S. Datentechnik erkennt der Käufer ausdrücklich die ausschließliche Geltung dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen an.
2. Angebot und Liefergegenstand
2.1. Die Angebote von T.S. Datentechnik sind freibleibend und unverbindlich. Angebotsschreiben sind lediglich Aufforderungen an den Käufer, seinerseits T.S. Datentechnik ein inhaltlich entsprechendes Angebot zu unterbreiten. T.S. Datentechnik ist in der Annahme des Angebots des Käufers frei, soweit T.S. Datentechnik nicht eine spezielle Bindungsfrist schriftlich mitteilt. Das Schweigen von T.S. Datentechnik auf ein Angebot des Käufers bedeutet die Ablehnung des Angebotes.
2.2. Aufträge an T.S. Datentechnik werden erst mit schriftlicher Bestätigung von T.S. Datentechnik rechtswirksam.
2.3. Die zu einem Auftrag oder Angebot gehörenden Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur annähernd maßgeblich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
2.4. Änderungen der technischen Ausführung der bestellten Waren und Leistungen sind zulässig, soweit nicht hierdurch eine wesentliche Funktionsänderung eintritt oder der Käufer nachweist, daß die Änderung für ihn unzumutbar ist.
2.5. T.S. Datentechnik ist nicht verpflichtet, von Ihr gelieferte Waren im Rahmen der Aufstellung und der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft mit sonstigen Geräten oder Programmen des Käufers zu verbinden.
2.6. Die von T.S. Datentechnik hergestellten/gelieferten Waren und Systeme sind nur für Endkunden in den Ländern bestimmt, die die Exportkontrollbestimmungen des Bundesamtes für Wirtschaft einhalten. Jede Wiederausfuhr in Drittländer ohne Ausfuhrgenehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft bzw. jede behördlich nicht genehmigte Verwendung oder Verwertung der von T.S. Datentechnik gelieferten Waren ist - soweit nicht ausdrücklich in den Lieferbedingungen bezeichnet - unzulässig und verpflichtet den Käufer gegenüber T.S. Datentechnik zum Schadenersatz.
2.7. Sollte der Käufer mit den von T.S. Datentechnik gelieferten Waren neue Waren herstellen, z.B. durch Einbau, Umbau, Zusammenfügen, Verarbeitung etc., oder sich durch das Anbringen seines Namens, seines Warenzeichens oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgeben, so ist ausschließlich der Käufer verpflichtet, für die Einhaltung der Bestimmungen der Amtsblattverordnng 1046/1984 (Allgemeine Genehmigung nach dem Gesetz über den Betrieb von Hochfrequenzgeräten) Sorge zu tragen und die Geräte mit einem entsprechenden Nachweis zu versehen.
3. Lieferzeit, Verzug und Unmöglichkeit
3.1. Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine durch T.S. Datentechnik steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung von T.S. Datentechnik durch Zulieferanten und Hersteller.
3.2. Falls der Käufer zur Erfüllung von Vertragspflichten vor Fälligkeit der Lieferung, insbesondere zur Zahlung per Vorauskasse verpflichtet ist, beginnt die Lieferfrist erst, wenn der Käufer diese Vertragspflichten gegenüber T.S. Datentechnik erfüllt hat.
3.3. T.S. Datentechnik ist zu Teillieferungen berechtigt, ohne daß dies einer Zustimmung des Käufers bedarf.
3.4. Lieferfristen verlängern sich bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhersehbaren, nach Vertragsabschluß eintretenden Hindernissen, die T.S. Datentechnik nicht zu vertreten hat, um die Dauer des Leistungshindernisses. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei Lieferanten von T.S. Datentechnik oder deren Vorlieferanten oder Herstellern eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt T.S. Datentechnik dem Käufer baldmöglichst nach Kenntnisnahme mit.
3.5. Zu den Fällen höherer Gewalt zählen insbesondere Störungen durch Feuer, Wasser, Unwetter, Erdbeben, Aufstände, Kriegsereignisse, Störungen in der Energie- und Materialversorgung, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Verkehrsstörungen, behördliche Anordnungen, einschließlich Nichterteilung von Ausfuhrgenehmigungen durch die zuständigen Behörden der jeweiligen Länder, etc., soweit diese nach Vertragsabschluß unmittelbar in den Betrieben und Lagerorten von T.S. Datentechnik oder deren Vorlieferanten oder Herstellern eingetreten sind und die rechtzeitige Vertragserfüllung durch T.S. Datentechnik mehr als nur unerheblich behindern, und soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von T.S. Datentechnik oder deren Erfüllungsgehilfen beruhen.
3.6. Der Käufer kann vom Vertrag wegen Nichteinhaltung von Lieferfristen oder wegen Lieferverzug hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles zurücktreten, nachdem er T.S. Datentechnik schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, es sei denn, die Liefertermine sind als Fixtermine vereinbart oder der Käufer weist nach, daß infolge der Verzögerung eine Lieferung oder Restlieferung für ihn wirtschaftlich nicht mehr vertretbar ist. Als angemessen gilt eine Nachfrist von mindestens 12 Arbeitstagen. Diese Regelungen gelten auch in den Fällen höherer Gewalt und den diesen gleichgestellten Fällen, wobei eine Nichteinhaltung der Lieferfrist nicht vor Wegfall des Leistungshindernisses vorliegt.
3.7. Sofern Umstände der höheren Gewalt oder andere, nach Vertragsschluß eintretende Hindernisse, die T.S. Datentechnik nicht zu vertreten hat, vorliegen, die auf unabsehbare Zeit die Lieferung behindern, befreien diese nach schriftlicher Mitteilung von T.S. Datentechnik über Art und Inhalt dieser Umstände beide Vertragsparteien von Ihrer Leistungspflicht.
3.8. Solange und soweit sich der Käufer mit der Erfüllung von Vertragspflichten, insbesondere der Zahlungspflicht, in Verzug befindet, ist T.S. Datentechnik berechtigt, die Lieferung von Waren und den Abschluß weiterer Verträge von der Gestellung banküblicher Sicherheiten abhängig zu machen; darüber hinaus ist T.S. Datentechnik berechtigt, den Abschluß neuer Verträge von der Vereinbarung einer Zahlung gegen Vorkasse abhängig zu machen.
4. Gefahrübergang
4.1. Die Lieferungen erfolgen für Rechnung und Gefahr des Käufers ab T.S. Datentechnik Lager. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Lieferung an den Transportführer übergeben wird oder zum Zwecke der Versendung das Lager von T.S. Datentechnik verläßt. Verzögert sich die Lieferung infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft gegenüber dem Käufer auf den Käufer über, jedoch ist T.S. Datentechnik verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt. Etwaige Rücksendungen von nicht angenommenen Waren erfolgen auf Kosten und Gefahr des Käufers, sofern T.S. Datentechnik die Rücksendung nicht zu vertreten hat.
4.2. Soweit T.S. Datentechnik Servicearbeiten mit Ausnahme von Gewährleistungsarbeiten gemäß Ziff. 8.3 dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen an den Waren des Käufers vorzunehmen hat, hat der Käufer bei Fehlen anderweitiger Absprachen diese Waren auf eigene Kosten und Gefahr an die von T.S. Datentechnik angegebene Anschrift anzuliefern und abzuholen.
4.3. Sofern die Lieferung nicht von dem von T.S. Datentechnik bestimmten Transportführer durchgeführt wird, hat der Käufer die von T.S. Datentechnik gelieferten Waren unverzüglich nach Bereitstellung durch T.S. Datentechnik auf eigene Gefahr und Kosten abzuholen. Die Bereitstellungsanzeige kann T.S. Datentechnik auch mündlich abgeben.
5. Annahmeverzug
5.1. Für die Dauer des Annahmeverzugs des Käufers ist T.S. Datentechnik berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Käufers einzulagern. T.S. Datentechnik kann sich hierzu auch einer Spedition oder eines Lagerhalters bedienen.
5.2. Während der Dauer des Annahmeverzugs hat der Käufer an T.S. Datentechnik als Ersatz für entstehende Lagerkosten ohne weiteren Nachweis pro Monat pauschal 1% des Kaufpreises, höchstens jedoch 25,- EURO zu zahlen. Bei Anfall höherer Lagerkosten kann T.S. Datentechnik den Ersatz dieser Kosten gegen Nachweis vom Käufer fordern.
5.3. Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Annahme der Liefergegenstände verweigert oder erklärt, die Waren nicht abnehmen zu wollen, kann T.S. Datentechnik die Erfüllung des Vertrages verweigern und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. T.S. Datentechnik ist berechtigt, als Schadenersatz entweder pauschal 20% des vereinbarten Kaufpreises oder gegen Nachweis einen darüber hinausgehenden Schaden vom Käufer zu fordern. Dem Käufer bleibt das Recht zum Nachweis eines geringeren Schadens unbenommen.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen von T.S. Datentechnik gegenüber dem Käufer aus der Geschäftsverbindung (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), auch soweit diese künftig erst entstehen, bleibt die gelieferte Ware Eigentum von T.S. Datentechnik. Der Käufer verwahrt das Eigentum für T.S. Datentechnik unentgeltlich. Ware, an der T.S. Datentechnik das Eigentum zusteht, wird nachfolgend als Vorbehaltsware bezeichnet.
6.2. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (z. B. Versicherung, unerlaubte Handlungen) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an T.S. Datentechnik ab. T.S. Datentechnik nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Käufer hat T.S. Datentechnik unverzüglich über die Veräußerung zu benachrichtigen und Name sowie Anschrift seines Käufers zu nennen.
6.3. T.S. Datentechnik ermächtigt den Käufer, die an T.S. Datentechnik abgetretenen Forderungen für Rechnungen von T.S. Datentechnik in eigenem Namen einzuziehen. T.S. Datentechnik kann diese Einzugsermächtigung widerrufen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Auf Anforderung von T.S. Datentechnik wird der Käufer die Abtretung unverzüglich offenlegen und die für den Forderungseinzug erforderlichen Auskünfte und Unterlagen unverzüglich an T.S. Datentechnik herausgeben.
6.4. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt stets für T.S. Datentechnik als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne diese zu verpflichten. Die be- oder verarbeitete Ware gilt auch als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen. Wird Vorbehaltsware mit anderen, T.S. Datentechnik nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt oder verbunden, so erwirbt T.S. Datentechnik das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung bzw. Vermischung oder Verbindung. Werden Waren von T.S. Datentechnik mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, daß der Käufer das anteilige Miteigentum an T.S. Datentechnik überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. T.S. Datentechnik nimmt diese Übereignung schon jetzt an. Auch die so entstandenen Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.
6.5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer den Dritten auf das Eigentumsrecht von T.S. Datentechnik hinweisen und T.S. Datentechnik unverzüglich benachrichtigen. Im Falle der Pfändung sind T.S. Datentechnik das Pfändungsprotokoll oder der Pfändungsbeschluß vorzulegen. Kosten und Schäden, die T.S. Datentechnik in Zusammenhang mit der Pfändung von Vorbehaltswaren entstehen, trägt der Käufer.
6.6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere bei Zahlungsverzug - ist T.S. Datentechnik berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen oder Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen.
6.7. T.S. Datentechnik verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
6.8. Beide Parteien sind sich darüber einig, daß im Falle der Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorgenannten Klauseln (6.1 bis 6.7) zumindest ein einfacher Eigentumsvorbehalt vereinbart ist.
6.9. Soweit es sich bei dem Käufer weder um einen Kaufmann noch um eine juristische Person des öffentlichen Rechts noch um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handeln sollte, wird lediglich ein einfacher Eigentumsvorbehalt bis zur Erfüllung der Forderung aus dem jeweiligen Kaufvertrag zugunsten von T.S. Datentechnik vereinbart. Ziff. 6.4 gilt im Falle der Be- oder Verarbeitung, der Vermischung oder Verbindung entsprechend. Im übrigen finden die Ziff. 6.1 - 6.8 keine Anwendung.
7. Preise und Zahlung
7.1. Im Falle des wirksamen Abschlusses eines Kaufvertrags ist T.S. Datentechnik an den vereinbarten Kaufpreis für Waren oder Leistungen, die innerhalb von 4 Monaten nach Kaufvertragsschluß bzw. Auftragsbestätigung geliefert oder erbracht werden sollen. Nach Ablauf von 4 Monaten nach dem vorgenannten Stichtag ist T.S. Datentechnik berechtigt, die Preise in angemessenem Umfang bis zur Höhe der am Tage der Leistungserbringung gültigen Listenpreise anzuheben. Bei Lieferfristen von mehr als 4 Monaten ist T.S. Datentechnik ebenfalls berechtigt, die Preise in angemessenem Umfang bis zur Höhe der am Tage der Leistungserbringung gültigen Listenpreise anzuheben.
7.2. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lager, ohne Mehrwertsteuer und einschließlich normaler Verpackung aber ohne Versandverpackung.
7.3. Alle Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zahlbar.
7.4. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn T.S. Datentechnik über den Betrag verfügen kann. Bei Entgegennahme von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst ist. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so ist T.S. Datentechnik berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
7.5. T.S. Datentechnik ist berechtigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen, wenn der Käufer in schuldhafter Weise entweder seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt und in Verzug gerät, oder einen an T.S. Datentechnik gegebenen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, wenn über sein Vermögen Konkurs-/Vergleichsantrag gestellt wird, oder wenn der Käufer die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben hat. T.S. Datentechnik ist in diesen Fällen ferner berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
7.6. Der Käufer ist ohne ausdrückliche, schriftliche Zustimmung von T.S. Datentechnik zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nicht berechtigt, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder ein anhängiger Prozeß über die Gegenansprüche ist zugunsten des Käufers entscheidungsreif. Der Käufer erklärt sich mit der Verrechnung seiner Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Forderungen von T.S. Datentechnik einverstanden.
8. Gewährleistung und Haftung (siehe dazu auch die Software-Lizenzbestimmungen)
8.1. T.S. Datentechnik gewährleistet, daß die gelieferten Waren frei von Fabrikations- und Materialfehlern sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei neuer Ware 12 Monate und beginnt mit Gefahrübergang (vgl. Ziff. 4 der Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen), bei gebrauchter Ware beträgt sie einen Monat. Für Mängel, die durch unsachgemäße Behandlung verursacht wurden, entfällt jede Gewährleistung. Soweit der Käufer, oder von T.S. Datentechnik nicht ausdrücklich hierzu ermächtigte Dritte, Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an der Ware vornehmen, entfällt die Haftung von T.S. Datentechnik für Mängel und zugesicherte Eigenschaften, es sei denn, der Käufer weist nach, daß die Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten die Mängel nicht verursacht haben und die sachgerechte Mängelbeseitigung nicht unzumutbar erschweren.
8.2. Der Käufer hat die eintreffenden Lieferungen unverzüglich nach Eingang auf Vollständigkeit, sowie auf Beschaffenheitsmängel oder Fehlen von T.S. Datentechnik zugesicherten Eigenschaften zu untersuchen. Mengenfehler und offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Wareneingang, verdeckte Mängel nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistung innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung durch schriftliche Anzeige gegenüber T.S. Datentechnik zu rügen. Zur Problemanalyse und Fehlerbestimmung befolgt der Käufer in Rahmen des Zumutbaren die Hinweise von T.S. Datentechnik. Für nicht rechtzeitig angezeigte Mengenfehler oder Mängel entfällt die Gewährleistung.
8.3. T.S. Datentechnik ist berechtigt, gegen sie geltend gemachte Gewährleistungsansprüche für fehlerhafte Geräte, Elemente, Zusatzeinrichtungen oder Teile nach ihrer Wahl durch Reparatur oder Austausch zu erfüllen. In dem hierfür erforderlichen Umfang wird der Käufer vor dem Austausch Programme (einschließlich seiner Anwenderprogramme), Daten, Datenträger, Änderungen und Anbauten entfernen. Der Käufer gibt T.S. Datentechnik die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Durchführung der Nachbesserungsarbeiten. Im Falle einer berechtigten Mängelrüge ist die gerügte Ware frei Haus zu dem von T.S. Datentechnik angegebenen Bestimmungsort zu senden. T.S. Datentechnik trägt im Fall der Reparatur oder des Austausches die Kosten der Rücksendung an den Käufer. Weitergehende Gewährleistungsansprüche stehen dem Käufer erst bei Vorliegen der Voraussetzungen der Ziff. 8.4. zu.
8.4. Schlägt die Nachbesserung bzw. Nachlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
8.5. Weitergehende Gewährleistungsansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens T.S. Datentechnik oder Ihrer Erfüllungsgehilfen.
8.6. T.S. Datentechnik haftet insbesondere nicht für Folgeschäden wegen mangelhafter Waren. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherung, die den Käufer gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen, und für Schadenersatzansprüche, die nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes geltend gemacht werden. Eine zugesicherte Eigenschaft liegt nur dann vor, wenn T.S. Datentechnik diese ausdrücklich schriftlich als "zugesichert" bezeichnet.
8.7. Schadenersatzansprüche aus Verzug oder Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluß, aus unerlaubter Handlung oder anderen Rechtsgründen sind sowohl gegen T.S. Datentechnik als auch gegen deren Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt, oder es sich um eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar sind, handelt, wobei der Schadenersatzanspruch im letztgenannten Fall der Höhe nach auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens beschränkt ist. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche gegen T.S. Datentechnik stehen nur dem Käufer zu und sind nicht abtretbar.
8.8. Im Falle einer Verletzung von Genehmigungsvorschriften zur Ausfuhr von Waren, die mögliche Schadenersatzansprüche Dritter oder sonstige behördliche Ansprüche gegenüber T.S. Datentechnik nach sich ziehen können, sind Gewährleistungs- und Haftungsansprüche des Käufers ausgeschlossen.
8.9. Falls der Käufer von T.S. Datentechnik selbst als Hersteller im Sinne des Produkthaftungsgesetzes auftritt, trägt der Käufer im Innenverhältnis Produkthaftungsansprüche, die gegen den Käufer oder T.S. Datentechnik geltend gemacht werden, allein. Der Käufer stellt T.S. Datentechnik im Innenverhältnis gegenüber Produkthaftungsansprüchen und allen damit im Zusammenhang stehenden Kosten frei.
9. Schutzrechte
9.1. Der Käufer hat T.S. Datentechnik unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht oder die Verletzung von Schutzrechten bekannt werden. T.S. Datentechnik bleiben geeignete Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten.
9.2. T.S. Datentechnik wird den Käufer von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Verletzungen von Urheberrechten, Warenzeichen oder Patenten (Schutzrechten) freistellen, es sei denn, der Entwurf eines Liefergegenstandes stammt vom Käufer. Weitere Voraussetzung für die Freistellung ist, daß die Schutzrechtsverletzung von T.S. Datentechnik zu vertreten ist, daß T.S. Datentechnik die Führung von Rechtsstreiten überlassen wird und daß die vorgebrachte Rechtsverletzung ausschließlich auf der Konstruktion von T.S. Datentechnik ohne Verbindung mit oder Gebrauch von anderen Produkten zurückzuführen ist.
9.3. Wird die vertragsgemäße Nutzung durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat T.S. Datentechnik in einem für den Käufer zumutbaren Umfang das Recht, nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten Lizenzen zu erwerben oder die gelieferten Waren zu ändern oder ganz oder teilweise auszutauschen.
9.4. Sobald der Käufer feststellt, daß Dritte die Schutzrechte von T.S. Datentechnik hinsichtlich der an ihn gelieferten Waren verletzen, hat er davon T.S. Datentechnik unverzüglich zu benachrichtigen.
10. Geheimhaltung
T.S. Datentechnik und der Käufer sind verpflichtet, sämtliche ihnen in Zusammenhang mit den Lieferungen von T.S. Datentechnik oder in anderer Weise aufgrund der Geschäftsverbindung zugänglich werdenden Informationen, die eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis von T.S. Datentechnik oder dem Käufer erkennbar und vertraulich zu halten sind, unbefristet geheimzuhalten und sie, soweit dies nicht zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist, weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten.
11. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand
11.1. Für diese Geschäfts- und Lieferbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen T.S. Datentechnik und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendungen des einheitlichen internationalen Kaufrechts (EKG und EAG) sowie des einheitlichen UN-Kaufrechts (CSIG) werden ausgeschlossen.
11.2. Erfüllungsort für die Lieferungen und Leistungen von T.S. Datentechnik sowie für die Zahlungen des Käufers ist Pfullendorf.
11.3. Ist der Käufer Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Gerichtsstand für sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Sigmaringen. Derselbe Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. T.S. Datentechnik ist jedoch berechtigt, auch am Sitz des Käufers zu klagen.
11.4. Soweit T.S. Datentechnik an den Käufer Waren zum Zwecke der Ausfuhr in andere Länder liefert oder der Käufer die an ihn nicht zum Zwecke der Ausfuhr gelieferten Waren ausführen will, ist der Käufer verpflichtet, evtl. notwendige Ausfuhrgenehmigungen einzuholen und ggf. für die Einhaltung der Exportkontrollbestimmungen - insbesondere nach dem Außenwirtschaftsgesetz und den COCOM-Bestimmungen - Sorge zu tragen. Der Käufer hat T.S. Datentechnik im Falle der beabsichtigten Ausfuhr von Waren von der Ausfuhr zu unterrichten und jeweils eine Kopie der erteilten Ausfuhrgenehmigung und Endverbleibserklärung zu übermitteln. Der Käufer ist verpflichtet, mit seinen Abnehmern eine den vorgenannten Ausführungen entsprechende Vereinbarung zu treffen. Falls dem Käufer eine ordnungsgemäße Ausfuhrgenehmigung nicht erteilt wird, ist T.S. Datentechnik zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
12. Teilweise Aufhebung der Bedingungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

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